GESCHÄFTSBÜCHERVERORDNUNG

Bis 2001

Bis Mai 2002 war in der Verordnung  über die Aufzeichnung von  aufzubewahrenden Unterlagen vom 2. Juni 1976 (SR 221.431) die Aufbewahrung von Geschäftsbüchern geregelt. Sie basierte auf dem damaligen Art 962 Abs. 2 OR.

Daneben wurden in den von der Konferenz staatlicher Steuerbeamter in Zusammenarbeit mit der Eidg. Steuerverwaltung und dem Bundesamt für Justiz (damals noch die Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabt. Warenumsatzsteuer) herausgegebenen RoR (Richtlinien für die Ordnungsmässigkeit des Rechnungswesens unter steuerlichen Gesichtspunkten sowie über die Aufzeichnung von Geschäftsunterlagen auf Bild- oder Datenträger und deren Aufbewahrung), letzter Stand 1979, die steuerlichen Anforderungen festgehalten. 

Ab Juni 2002

Per Juni 2002 trat die GeBüV (Geschäftsbücherverordung SR 221.431) basierend auf dem damals revidierten Art. 957 Abs. 5 OR in Kraft. Die OR-Anpassung hatte zum Ziel, das Gesetz an die laufende Entwicklung in der IT anzupassen. Zusammen mit dieser Gesetzesanpassung wurde auch die bisherigen Verordnung angepasst.

Das ab 1.1.2013 gültige, vollständig überarbeitete, Rechnungslegungsrecht verweist nun in Art. 958f OR auf die GeBüV. Die GeBüV wurde mit wenigen Anpassungen (die Korrespondenz wird im OR nicht mehr als aufbewahrungspflichtig genannt) beibehalten.

Die RoR wurden nicht überarbeitet, jedoch enthalten die MWST Brochuren Fibu 16 und Praxis Info 06 aktuellere Hinweise auf die Anforderungen an Buchführung und Aufbewahrung aus steuerlicher Sicht.